Art. 833 ZGB
Zerstückelung
1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 51_II_4033 Zitierungen01.01.1925 · 3 Zitierungen
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2BGE 68_II_2002 Zitierungen01.01.1942 · 2 Zitierungen
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3Grundpfandrecht der Bauhandwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)0 Zitierungen
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4Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB)0 Zitierungen
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5BGE 60_III_660 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
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6BGE 53_II_4570 Zitierungen09.12.1927 · 0 Zitierungen
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