Art. 833 ZGB

Zerstückelung

1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 51_II_403
    01.01.1925 · 3 Zitierungen
  2. 2
    BGE 68_II_200
    01.01.1942 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Grundpfandrecht der Bauhandwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
    · 02.09.1993 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB)
    · 14.07.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 60_III_66
    01.01.1934 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 53_II_457
    09.12.1927 · 0 Zitierungen

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