Erwägungen

Am 1. März 1997 begab sich der Kläger [A.] zum Bauernhof des Beklagten [B.], um dort ein Kalb zu besichtigen. Dabei wurde [A.] von [B.] dazu veranlasst, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes behilflich zu sein. Dabei stürzte [A.] von einer Leiter und verletzte sich schwer. [A.] reichte daraufhin Klage gegen [B.] ein, um Schadenersatz und Genugtuung zu erhalten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Haftung des Beklagten sahen. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Regel von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn analog auf Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswillen angewendet werden kann. Demnach ist dem Kläger nach gerichtlichem Ermessen Schadenersatz zuzusprechen, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht hat. Dabei sind alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die Art der auf dem Spiele stehenden Interessen, das Verhältnis der mit der Tätigkeit zu wahrenden Werte zum erkennbaren Risiko, ein allenfalls von einer…