Erwägungen
Der Kläger Brägger kaufte 1949 vom Beklagten Eberle ein landwirtschaftliches Heimwesen. Damals galt noch der Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940/7. November 1946 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation (BMB). Brägger behauptete, er habe dem Beklagten über den verurkundeten und behördlich genehmigten Kaufpreis hinaus weitere 15.000 Franken bezahlen müssen. Diese Schwarzzahlung sei nach Art. 42 Abs. 2 BMB nichtig und könne daher von ihm zurückverlangt werden.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 1954 war der BMB nicht mehr in Kraft, sondern durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) ersetzt worden. Der Beklagte bestritt die Schwarzzahlung und machte geltend, dass selbst beim Vorliegen einer solchen die Klage aus rechtlichen Gründen abgewiesen werden müsse.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die vor dem Inkrafttreten des EGG begründeten Rechtsverhältnisse nach dem alten Recht, also dem BMB, zu beurteilen sind. Das EGG enthält keine intertemporalrechtlichen Bestimmungen, sodass der allgemeine Rechtsgrundsatz gemäß Art. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch gilt, wonach die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingetretenen Tatbestände nach dem alten Recht zu beurteilen sind.
Da der Tatbestand der Schwarzzahlung unter der Herrschaft des BMB verwirklicht wurde, ist dieser nach den Bestimmungen des BMB zu beurteilen. Art. 42 Abs. 2 BMB sieht vor, dass eine Schwarzzahlung nichtig ist und innerhalb von 10 Jahren zurückverlangt werden kann. Dieser Rückforderungsanspruch ist rechtlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher dem alten Recht unterworfen.
Der Beklagte argumentiert, dass die Rückforderung der Schwarzzahlung gegen Art. 66 OR verstoße, da diese in der Absicht erfolgt sei, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen. Das Bundesgericht…