Erwägungen

Im Jahr 1989 verpflichtete sich Ibrahim Abdullatif Al-Issa, die Schulden einer Gesellschaft zugunsten der Bank "Al Bank Al Saudi Al Hollandi" (im Folgenden: die Bank) in Saudi-Arabien zu decken. Dieser Akt enthielt eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von Saudi-Arabien. Im Jahr 1997 erwirkte die Bank die Sequestration von Immobilien in Rolle, die Ibrahim Abdullatif Al-Issa gehörten. Sie eröffnete ein Verfahren zur Bestätigung der Sequestration beim Kantonsgericht Waadt und beantragte die Feststellung, dass Ibrahim Abdullatif Al-Issa ihr den in Saudi-Arabien geltend gemachten Betrag schulde. Ibrahim Abdullatif Al-Issa, der die Zuständigkeit der Waadtländer Justizbehörden bestritt, stellte einen Antrag auf Ablehnung der Zuständigkeit. Durch Zwischenurteil vom 7. Juli 1999 wies der Untersuchungsrichter den Antrag des Beklagten ab; er gab jedoch dem Eventualantrag der Bank statt und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung über das in Saudi-Arabien anhängige Verfahren aus. Mit Urteil vom 29. März 2000 gab die Kammer für Rechtsmittel des Kantonsgerichts der Beschwerde von Ibrahim Abdullatif Al-Issa gegen das Zwischenurteil vom 7. Juli 1999 statt; sie befand, dass der von ihm gestellte Antrag auf Ablehnung der Zuständigkeit begründet war, und wies die Bank ab. Gegen dieses Urteil legte die Bank Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Bank statt. Es befand, dass das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es sich weigerte, auf die Einrede der Rechtshängigkeit gemäß Art. 9 Abs. 1 IPRG einzugehen.

Nach Auffassung des Bundesgerichts ist der Schweizer Richter verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG vorliegt, wenn die ihm vorliegenden Tatsachen darauf hinweisen, dass ein Verfahren im Ausland anhängig ist. Diese Anforderung gilt umso mehr im Bereich der…