Erwägungen
Der Rechtsanwalt X. hatte den wegen verschiedener Vermögensdelikte angeklagten A. verteidigt. In einer 68-seitigen Eingabe kritisierte X. das Untersuchungsverfahren und das psychiatrische Gutachten scharf. Daraufhin auferlegte das Kantonsgericht St. Gallen X. eine Ordnungsbusse von 200 Franken "wegen unanständigen Benehmens gegenüber dem Gerichtsexperten sowie Beamten und Behördenmitgliedern der Strafrechtspflege". X. erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Busse.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob die Ordnungsbusse auf. Es führte aus, dass der Anwalt als Hilfsorgan der Rechtspflege die Pflicht und das Recht habe, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Dabei seien auch gewisse Übertreibungen hinzunehmen, solange der Anwalt nicht wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form vorgehe.
Die vom Kantonsgericht gerügten Äußerungen des Anwalts, wie die Kritik am Gutachten des Gerichtsexperten oder die Behauptung, der Angeklagte sei einer "Gehirnwäsche" unterzogen worden, überschritten diese…