Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Fahrer, der in Deutschland eine Verkehrsübertretung begangen hat, indem er die erlaubte Geschwindigkeit von 120 km/h überschritten und mit 153 km/h gefahren ist. Die deutschen Behörden haben ihn zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt und drei Punkte gegen ihn im Verkehrsregister eingetragen. Der Fahrer erhielt anschließend von den Behörden des Kantons St. Gallen den Entzug seines schweizerischen Führerausweises für die Dauer eines Monats. Der Fahrer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die von der Rekurskommission des Kantons St. Gallen abgelehnt wurde.
Der Fahrer zog daraufhin vor das BGE, das seinen Rekurs ablehnte. Das BGE befand, dass die schweizerischen Behörden gegen den Fahrer vorgehen konnten, auch wenn die deutschen Behörden den Gebrauch des schweizerischen Führerausweises nicht verboten hatten.
Erwägungen
Das BGE befand, dass die schweizerischen Behörden gegen den Fahrer vorgehen konnten, auch wenn die deutschen Behörden den Gebrauch des schweizerischen Führerausweises nicht verboten hatten. Das BGE erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung eine im Ausland begangene Verkehrsübertretung den Entzug des Führerausweises in der Schweiz nach sich ziehen kann.
Das BGE befand auch, dass das Prinzip von ne bis in idem in diesem Fall nicht anwendbar ist, da die schweizerischen und deutschen Behörden unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Das BGE erinnerte auch daran, dass die von den schweizerischen Behörden getroffenen Massnahmen im Verhältnis zur Schwere der Verkehrsübertretung stehen müssen.
Das BGE befand schließlich, dass die schweizerischen Behörden gegen den Fahrer vorgehen konnten,…