Sachverhalt

Am 8. Juni 2001 benutzte X. eine Kaffeemaschine der Marke V., Modell U., um Kaffee zuzubereiten. Die Glaskaraffe explodierte und verursachte schwere Verletzungen an der linken Hand von X. Die Kaffeemaschine war im März 2000 in einem Genfer Geschäft gekauft worden. [Y. AG], der Importeur der Kaffeemaschine, hatte etwa 15'000 Einheiten des gleichen Modells 1999 in die Schweiz importiert. Die Bedienungsanleitung der Kaffeemaschine enthielt Sicherheitshinweise, insbesondere die Warnung, die Karaffe nicht auf eine kalte oder nasse Oberfläche zu stellen, wenn sie noch heiß ist.

X. klagte [Y. AG] auf Zahlung von 720'948 Fr. 70, zuzüglich Zinsen, für konkreten Schaden, immateriellen Schaden und zukünftigen Schaden. Das Tribunal de première instance des Kantons Genf wies die Klage von X. ab, ein Urteil, das von der Zivilkammer des Genfer Obergerichts bestätigt wurde. X. legte Beschwerde gegen das kantonale Urteil ein.

Erwägungen

Die Produkthaftung ist im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produkthaftung (PrHG) geregelt. Artikel 4 PrHG definiert ein fehlerhaftes Produkt als ein Produkt, das nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten kann, unter Berücksichtigung aller Umstände. Die erwartete Sicherheit wird objektiv beurteilt, basierend auf den Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers.

Das kantonale Gericht befand, dass X. den Mangel der Kaffeemaschine nicht bewiesen habe, da er die Ursache der Explosion nicht nachgewiesen habe. Die PrHG verlangt jedoch nicht, dass das Opfer die Ursache des Mangels nachweist, sondern nur, dass das Produkt nicht den Grad an Sicherheit aufwies, den der durchschnittliche Verbraucher berechtigterweise erwarten kann.

Der Beweis des Mangels kann durch die überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, die voraussetzt, dass wichtige Gründe für die Richtigkeit einer…