Erwägungen
Die Republik Indien hat die Crédit Agricole Indosuez (Schweiz) AG vor dem Bezirksgericht des Kantons Genf verklagt, um die Rückgabe von zwei antiken Goldmünzen zu erwirken, die die Bank als Pfand hielt. Die Republik Indien behauptete, dass sie 1950 im Zuge der Vereinigung des Landes Eigentümerin dieser Münzen geworden sei, und bestritt den Erwerb eines gültigen Pfandrechts durch die Bank, da diese nicht gutgläubig gewesen sei. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, und das Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigte dieses Urteil. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde beim BGE ein.Erwägungen
Der BGE wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Er kam zu dem Schluss, dass die hilfsweise und unabhängige Begründung des angefochtenen Urteils, wonach die Bank ein gültiges Pfandrecht erworben habe, auch wenn der Verpfänder nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, nicht zu beanstanden sei. Gemäß Art. 3 Abs. 2 ZGB ist die Gutgläubigkeit des Pfandgläubigers zu beurteilen, wonach der Eigentümer geltend machen kann, dass der Gläubiger nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat. Der BGE befand, dass die Bank als…