Erwägungen
Die Bank A. AG hat die Rückzahlung der an D. und C. AG gewährten Kredite gekündigt und Betreibungen zur Verwertung von Grundpfandrechten gegen C. AG und D. eingeleitet. Das Betreibungsamt Genf hat für die Liegenschaften der C. AG eine gesetzliche Verwaltung angeordnet und B. AG eine Frist zur Übertragung der Liegenschaftsverwaltung an E. AG gesetzt.
B. AG, C. AG und D. haben diese Entscheidung angefochten und deren Aufhebung sowie die Übertragung der gesetzlichen Verwaltung an E. AG beantragt. E. AG hat jedoch dargelegt, dass sie aufgrund der Komplexität des Dossiers, bei dem die Wohnungen und Parkplätze als "Hotelbetrieb" mit zahlreichen Kurzverträgen geführt werden, dieses Mandat nicht übernehmen kann.
Die Aufsichtskammer für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Genf hat die Beschwerden gutgeheissen, die Entscheidung des Betreibungsamts aufgehoben und festgestellt, dass die betreffenden Betreibungen keine gesetzliche Verwaltung rechtfertigen. Die Bank A. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bank A. AG gutgeheissen und die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Es ist der Ansicht, dass die neuen Anträge der Beschwerdegegner, festzustellen, dass eine gesetzliche Verwaltung für als Hotelbetrieb genutzte Liegenschaften nicht möglich ist, hätten abgewiesen werden müssen.
Gemäss Rechtsprechung können die von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Tatsachen nicht als "neu" qualifiziert werden und rechtfertigen keine…