Sachverhalt
Der Streit entbrannt zwischen einer Mieterin, Frau S., und ihrem Vermieter, C., wegen einer Mietzinserhöhung für eine Vier-Zimmer-Wohnung in Genf. Das ursprüngliche Mietzins von 6'000 Fr. pro Jahr wurde schrittweise auf 8'400 Fr. pro Jahr im Jahr 1993 erhöht. Der Vermieter beantragte dann eine weitere Erhöhung auf 10'320 Fr. pro Jahr, unter Berufung auf die Anpassung an die üblichen Mieten im Viertel. Die Mieterin bestritt diese Erhöhung.
Das Verfahren begann vor dem Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf, das den Antrag des Vermieters abwies. Die Chambre d'appel en matière de baux et loyers hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass das Mietzins der Wohnung rechtmäßig auf 10'320 Fr. pro Jahr festgesetzt worden war, unter Berücksichtigung der theoretischen Anpassung der Vergleichsmieten an die Senkung des Hypothekarzinses.
Die Mieterin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und bestritt die Entscheidung der Chambre d'appel und die theoretische Anpassung der Vergleichsmieten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der theoretischen Anpassung der Vergleichsmieten an die Entwicklung der Sinkfaktoren, insbesondere die Senkung des Hypothekarzinses. Es kam zu dem Schluss, dass diese Anpassung nicht im Widerspruch zum Bundesrecht steht und dass das Prinzip der theoretischen Anpassung der Vergleichsmieten zulässig ist.
Das Bundesgericht prüfte auch die Modalitäten der Anwendung dieser Anpassung, insbesondere die Beweislast und die zeitlichen Grenzen. Es entschied, dass die Beweislast der Partei obliegt, die das Kriterium der Marktmieten geltend macht, in der Regel also dem Vermieter, und dass die zeitlichen Grenzen auf den Zeitpunkt der Festsetzung des letzten Mietzinses jedes Vergleichsobjekts festzulegen sind.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die theoretische…