Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid der kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerde einlegte. Der Entscheid der Vorinstanz enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die sowohl die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch die 10-tägige Frist für Zwischenentscheide nannte. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der 30-tägigen Frist Beschwerde.

Die Parteien waren der Beschwerdeführer und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Der Fall wurde am 9. April 1985 entschieden. Die zuständige Instanz war das Eidgenössische Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall genügte. Es stellte fest, dass die Rechtsmittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein muss. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt, dass sie derart ausgestaltet sein muss, dass auch ein Rechtsunkundiger unzweideutig erkennen kann, innert welcher Frist ihm das Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Das Gericht entschied, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall mangelhaft war, da der Zwischenentscheid nicht erkennbar als solcher bezeichnet wurde. Es folgte daraus, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begann, bevor der Beschwerdeführer nicht irregeführt worden war.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist, sondern dass nach den konkreten Umständen des…