Erwägungen
[A.], geboren 1969, war vom 8. Februar 2013 bis 19. März 2016 in Haft in Gefängnis B. und anschließend bis Anfang März 2017 in der geschlossenen Anstalt C. Am 7. März 2017 meldete er sich als Arbeitssuchender beim Kantonalen Arbeitsamt Genf und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. März desselben Jahres. Die Genfer Arbeitslosenkasse eröffnete zwar einen Entschädigungsrahmen ab dem 7. März 2017, lehnte den Antrag jedoch ab, da das Entgelt für die während der Haft ausgeübten Tätigkeiten nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Beschwerde von [A.] wurde von der Sozialversicherungskammer des Gerichtshofs Genf und anschließend vom Bundesgericht abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die von [A.] im Gefängnis ausgeübten Tätigkeiten keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG darstellten, sondern einen Befreiungsgrund von den Beitragszeiten gemäß Art. 14 Abs. 1 Bst. c AVIG. Personen in Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe gelten nämlich nach dem AHVG als Personen ohne Erwerbstätigkeit, und die Arbeitspflicht des Häftlings gemäß Art. 81 Abs. 1 StGB…