Art. 81 StGB
1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
2 Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug5 Zitierungen
-
2Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug1 Zitierungen
-
3BGE 79_IV_41 Zitierungen24.02.1953 · 1 Zitierungen
-
4BGE 78_IV_191 Zitierungen09.11.1951 · 1 Zitierungen
-
5BGE 71_IV_181 Zitierungen26.01.1945 · 1 Zitierungen
-
60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Invalidenversicherung14 Zitierungen
-
Ergänzungsleistung zur AHV/IV7 Zitierungen
-
6 Zitierungen17.06.2008 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.