Erwägungen
In der Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1996 wurde in der Zeitschrift "Schweizer Illustrierte" jede Woche ein Kreuzworträtsel-Wettbewerb durchgeführt. Das Lösungswort konnte entweder unter Benützung einer 156er-Telefonnummer zum Preis von 86 Rp./Min. oder durch Einsendung einer Postkarte an eine bestimmte Adresse übermittelt werden. Zu gewinnen waren jede Woche drei Goldvreneli.
Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verurteilte Peter Rothenbühler wegen Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung zu einer Busse von 700 Franken. Zudem erkannte es gegen die Ringier AG auf eine Ersatzforderung des Staates im Betrag von 27'000 Franken.
Peter Rothenbühler erhob Einsprache. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz frei. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Statthalteramt erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Wettbewerb dann keine lotterieähnliche Unternehmung, wenn daran mit oder ohne Leistung eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall konnte die Wettbewerbs-Lösung entweder unter…