Erwägungen

Die Hilfskonkursmasse von [A.] erhob Beschwerde gegen die Konkurseröffnung über B. durch das Bezirksgericht Meilen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da am Konkurseröffnungsverfahren nicht beteiligte Gläubiger nicht zur Beschwerde legitimiert seien.

Die Hilfskonkursmasse von [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie rügte, dass der Konkurs von einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden sei, und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit des Konkurseröffnungsurteils oder dessen Aufhebung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss seiner Rechtsprechung Drittgläubiger, die nicht am Konkurseröffnungsverfahren beteiligt waren, sehr wohl berechtigt sind, die Konkurseröffnung mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Konkursgerichts anzufechten.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass es sich bei der Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG um ein Einparteienverfahren handelt, in dem die Rechte der Gläubiger unmittelbar und hinreichend stark betroffen sind, um eine…