Erwägungen

Die Corvatsch Power GmbH, die bisher mit der Sammlung und dem Transport des Hauskehrichts im Gebiet des Abfallbewirtschaftungsverbands Oberengadin-Bergell betraut war, erhielt 2006 aufgrund einer neuen Ausschreibung erneut den Zuschlag für die Durchführung dieser Dienstleistung für die Dauer von fünf Jahren. Ein Mitbewerber beschwerte sich gegen diese Vergabeentscheidung, woraufhin der Verband die Corvatsch Power GmbH zunächst nur vorläufig mit der Weiterführung des Sammeldienstes beauftragte.

Nach Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht übermittelte der Verband der Corvatsch Power GmbH einen Vertragsentwurf zur Unterzeichnung. Die Corvatsch Power GmbH verlangte jedoch eine Anpassung des Vertrags aufgrund einer angeblich zu hoch angesetzten jährlichen Abfallmenge. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, kündigte der Verband die mündlich vereinbarte Verlängerung des bisherigen Vertrags und beauftragte stattdessen ein anderes Unternehmen mit der Kehrichtabfuhr. Die Corvatsch Power GmbH erhob daraufhin Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der streitige Vertrag zwischen dem Verband und der Corvatsch Power GmbH als privatrechtlich zu qualifizieren ist, da es sich lediglich um die Übertragung einer Hilfstätigkeit zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung handelt.

Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Offerte des Verbands war nach über zwei Monaten nicht mehr bindend, und die verspätete Annahme durch die Corvatsch Power GmbH kam daher zu spät. Zudem hatte die…