Art. 43 USG

Auslagerung von Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 19.08.1997 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vertrag über Dienstleistungen für die Abfallentsorgung; verspäteter Akzept
    · 05.11.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2019.00012
    30.08.2019 · 1 Zitierungen
  • 05.11.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2014.00291
    09.12.2014 · 0 Zitierungen

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