Art. 43 USG
Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwaltungsgerichtsbeschwerde5 Zitierungen
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2Vertrag über Dienstleistungen für die Abfallentsorgung; verspäteter Akzept1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2019.000121 Zitierungen30.08.2019 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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VB.2014.002910 Zitierungen09.12.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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