Sachverhalt
Der Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin-Bergell (Beschwerdeführer) und die Corvatsch Power GmbH (Beschwerdegegnerin) stritten um den Abschluss eines Vertrags über die Sammlung und den Transport von Siedlungsabfällen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Zuschlag für die Zeitspanne vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2011 erhalten, aber den Vertrag nicht unterzeichnet, weil sie eine Anpassung der jährlichen Abfallmenge und eine höhere Entschädigung verlangte.
Das Kantonsgericht von Graubünden hatte den Beschwerdeführer zum Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin verpflichtet und ihr Schadenersatz in Höhe von 10'800 Franken zugesprochen. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der streitbetroffene Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur war. Es kam zum Schluss, dass der Vertrag ohne Verletzung von Bundesrecht als privatrechtlich betrachtet werden kann, da die Parteien ursprünglich von einem privatrechtlichen Vertrag ausgegangen waren und der Vertrag die Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistung detailliert regelte.
Das Bundesgericht prüfte dann, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen war. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Offerte des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig angenommen hatte und dass ihre Ablehnung der Offerte die Bindungswirkung der Offerte des…