Sachverhalt

Am 28. Oktober/20. November 1987 schlossen die Parteien einen Werkvertrag über den Bau eines Hauses nach einem Modell der Gesellschaft S. AG für einen Preis von 98'849 Schweizer Franken, einschließlich der Architektenarbeiten, ab. Der Vertrag war mit einer auflösenden Bedingung verbunden, wonach die Arbeiten erst nach dem Erwerb eines geeigneten Grundstücks durch die Käufer, Erich K. und Margot M., beginnen sollten.

Die Käufer erklärten am 25. November 1987 ihren Rücktritt vom Vertrag und beriefen sich auf finanzielle Gründe. Sie hatten jedoch bereits einen Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das sie inzwischen erworben hatten, und realisierten das Projekt ohne die Beteiligung der Gesellschaft S. AG.

Die Gesellschaft S. AG klagte auf Schadensersatz für den entgangenen Gewinn, was vom Bezirksgericht Lenzburg abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau hob die Berufung der Gesellschaft teilweise auf und verurteilte die Käufer zur Zahlung von 21'400 Schweizer Franken. Die Käufer legten Beschwerde beim Bundesgericht ein, die angenommen wurde und die Klage der Gesellschaft abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die rechtliche Natur des Vertrags und stellte fest, dass es sich um einen Werkvertrag handelte, der den Regeln des Arbeitsvertrags unterlag. Die auflösende Bedingung wurde als Unternehmerklausel interpretiert, die in den Vertrag aufgenommen wurde, um sicherzustellen, dass die Käufer die Möglichkeit hatten, das Haus auf einem geeigneten Grundstück zu bauen.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Kündigung des Vertrags und stellte fest, dass die Käufer das Recht hatten, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gemäß Artikel 377 des Obligationenrechts. Die Gesellschaft hatte jedoch…