Erwägungen

Der 1947 geborene Rudolf Prerost stellte ein Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung sowie um Gewährung eines Einerzimmers in der Klinik Z. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 1979 ab. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Kosten der ab 12. Juni 1978 durchgeführten medizinischen Massnahmen zu übernehmen. Gegen diesen Entscheid führten sowohl Rudolf Prerost als auch das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Urteil vom 6. Mai 1981 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Rudolf Prerost ab und hiess jene des Bundesamtes für Sozialversicherung, womit die Kosten der medizinischen Massnahmen ab 12. Juni 1978 nicht übernommen werden mussten. Das Gericht stützte sich dabei auf einen Bericht der Neurologischen Klinik X vom 23. Juni 1978, wonach sich die Prognose trotz anfänglicher Fortschritte als ungewiss erwies.

Am 7. Dezember 1981 reichte Rudolf Prerost ein Revisionsgesuch ein, mit dem Antrag, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 1981 insoweit aufzuheben, als es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung gutgeheissen hatte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG die Revision eines Urteils zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Schluss, dass zwar die Tatsache, dass die "Zusammenfassung der…