Erwägungen
Der Fall betrifft die unterschiedliche Berechnungsweise der Kurzarbeitsentschädigung im Summar- und im Normalverfahren für Angestellte im Monatslohn im Vergleich zu Angestellten im Stundenlohn.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern hatte für die Monate März bis Mai 2020 die Kurzarbeitsentschädigung für die Angestellten im Monatslohn ohne Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen berechnet. Das Kantonsgericht Luzern hob den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse auf und wies die Sache zur Neuberechnung unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen für die Angestellten im Monatslohn zurück.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Es führte aus, dass im ordentlichen Abrechnungsverfahren der Kurzarbeitsentschädigung eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmenden im Monats- und Stundenlohn dadurch gewährleistet wird, dass bei beiden die Ferien und Feiertage berücksichtigt werden. Diese Gleichbehandlung muss auch im Summarverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 AVIG beachtet werden.
Das Bundesgericht sah keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür, dass im Summarverfahren die Ferien- und…