Erwägungen
Der 1956 geborene A. war im Alters- und Pflegeheim B. tätig und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. August 2009 verunfallte er mit dem Motorrad und erlitt ein Polytrauma, bei welchem er sich u.a. eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub Th9 (AIS C) zuzog.
Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), wobei sie mit Verfügung vom 8. September 2010, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2010, die Taggeldleistungen (gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG) wegen grobfahrlässigen Verhaltens um 20 % kürzte. Mit Verfügung vom 7. November 2013 sprach die Allianz A. ab 1. April 2013 eine (ungekürzte) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu.
Nachdem die IV-Stelle Bern A. die revisionsweise Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2016 in Aussicht gestellt hatte, ersuchte A. die Allianz am 27. Februar 2017 darum, die Rente der Unfallversicherung ebenfalls anzupassen. Die Allianz sprach A. daraufhin mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ab 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine um 20 % gekürzte Invalidenrente zu.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Die Allianz hatte in ihrer Verfügung vom 7. November 2013 von einer Kürzung der Invalidenrente gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG abgesehen, obwohl die Strafverfolgungsbehörden von einer Strafverfolgung wegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Folgen des Unfalls abgesehen hatten. Vor diesem Hintergrund kann die Verfügung vom 7.…