Erwägungen
Im November 1978 genehmigte das Appellationsgericht des Kantons Genf den Nachlassvertrag der Bank Y., einer Kommanditgesellschaft. Die Nachlassmasse verklagte die X. AG, das Prüfungsorgan der Bank, auf Schadenersatz für den den Gläubigern durch den Konkurs der Bank entstandenen Schaden.
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde in Zivilsachen von der X. AG gegen den Entscheid des Appellationsgerichts befasst, der das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Instruktion und Beurtigung in der Sache selbst zurückgewiesen hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es vertrat die Auffassung, dass die Gläubiger einer Bank deliktisch gegen Prüfungsorgane vorgehen können, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt haben, da diese Bestimmungen dem Gläubigerschutz dienen.
Das Bundesgericht schloss jedoch die…