Erwägungen
Der Streit betrifft drei Veranlagungen für Grundstückgewinnsteuern gemäß den §§ 104 ff. des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) für Landverkäufe der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in den Jahren 2003 und 2004. Strittig ist die für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuern anrechenbare Besitzesdauer.
Das Verwaltungsgericht gelangte in Auslegung der übergangsrechtlichen Bestimmungen des Steuergesetzes, insbesondere von § 247 StG/SZ, zum Ergebnis, die Fusion vom 25. Januar 2000 sei für die Berechnung der Besitzesdauer unbeachtlich, weshalb auf den 23. Januar 1961 abzustellen sei. Die beschwerdeführende kantonale Steuerverwaltung ist hingegen der Auffassung, die Besitzesdauer habe am 25. Januar 2000 zu laufen begonnen.
Erwägungen
Die kantonale Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, da es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt, die von der Beschwerdeberechtigung nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) erfasst wird.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht,…