Erwägungen

X., Doktor der Rechte und Anwalt, hatte einen Nachlassvertrag von 4 Monaten erhalten. Eine Woche vor Ablauf des Nachlassvertrags informierte der Sachwalter die Nachlassbehörde, dass er keine Verlängerung beantrage, da die Schuldner von X. nicht bezahlt und die Mehrheit seiner Honorarnoten bestritten hatten. Die Nachlassbehörde nahm den Ablauf des Nachlassvertrags zur Kenntnis und setzte die Honorare des Sachwalters fest. X. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte auch, dass der Sachwalter aufgefordert werde, gemäß Gesetz zu handeln und seine Honorare herabgesetzt würden. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu den Verfahrenskosten. X. erhob daraufhin Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat die Beschwerde von X. aus folgenden Gründen abgelehnt:

Erstens ist die Beschwerde zur Feststellung der angeblichen Mängel des Sachwalters nicht zulässig, da sie nach Ablauf des Nachlassvertrags kein aktuelles und konkretes Interesse mehr hat. Eine solche Feststellung könnte nur als Präjudiz für ein mögliches zukünftiges Verfahren dienen, was nicht zulässig ist.

Zweitens können Entscheide der Nachlassbehörden über die Vergütung…