Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, die [A. AG], hatte beim Bezirksgericht Hinwil um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung ersucht. Das Bezirksgericht gewährte ihr die provisorische Nachlassstundung bis zum 11. April 2016 und bestellte die B. AG als provisorische Sachwalterin. Die [A. AG] gelangte gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde abwies.
Am 28. April 2016 widerrief das Bezirksgericht die provisorische Nachlassstundung mangels Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages und eröffnete zugleich den Konkurs über die A. AG. Die [A. AG] gelangte daraufhin mit einer Reihe von Anträgen an das Obergericht, welches ihre Beschwerde am 25. Mai 2016 abwies.
Mit Eingaben vom 4. Juli 2016 sowie vom 19. September und 14. Oktober 2016 hat sich die [A. AG] an das Bundesgericht gewandt und erhebt Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Entscheidung, mit welcher der Richter die provisorische Stundung widerruft bzw. die definitive Stundung nicht bewilligt und von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, keine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ist. Mit der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz…