Erwägungen
Am 15. Juni 2011 reichte die A. AG beim Gemeinderat Walchwil ein Gesuch für den Umbau eines am Waldrand außerhalb der Bauzone gelegenen Einfamilienhauses ein. Das Wohnhaus sollte in der bestehenden Größe von 231 m² beibehalten werden. Im Juli 2011 übermittelte die Gemeinde die Akten an das kantonale Amt für Raumplanung, da Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstands und Bauvorhaben außerhalb der Bauzonen der Zustimmung des Kantons bedürfen.
Das Amt für Raumplanung stimmte im September 2011 einer Instandsetzung des Wohnhauses unter Auflagen zu. Bei der Rohbaukontrolle im Dezember 2012 wurde jedoch festgestellt, dass das bestehende Wohnhaus vollumfänglich abgebrochen und ein Neubau errichtet worden war. Die Gemeinde verfügte daraufhin einen Baustopp und verlangte die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.
Das Amt für Raumplanung lehnte im Juli 2013 das nachträgliche Baugesuch für den Neubau mit einer Größe von 231 m² ab und ordnete an, das Wohnhaus aus dem Waldabstand zu verschieben und auf 150 m² zu verkleinern.
Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde im Juni 2014 ab und überwies die Sache an den Gemeinderat Walchwil, damit dieser über den Zeitpunkt und die Umstände des Rückbaus oder einer allfälligen Verschiebung entscheidet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert wurde. Die Vorschriften zum Waldrecht und den raumplanungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Ein Neubau innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 m ist nicht zulässig, da eine Verschiebung des Gebäudes technisch möglich ist.
Gemäß den…