Erwägungen

Der 1958 geborene B. war als Direktor der Firma X. AG tätig. Im Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er bei einer Auffahrkollision im Januar 1996 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm daraufhin eine ganze Invalidenrente zu. In den Jahren 2004 und 2007 folgten Rentenrevisionsverfahren, in deren Rahmen die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Abklärung anordnete. Da B. sich der angeordneten Begutachtung im Institut Y. nicht unterzog, hob die IV-Stelle die bisher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. März 2009 auf. B. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Auch das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG die versicherte Person sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat. Kommt die versicherte Person den Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen. Da B. die von der IV-Stelle…