Erwägungen
Die Einwohnergemeinde Luzern ist Eigentümerin der Liegenschaft Geissensteinring 41 in Luzern und hat dem Verein "IKU Boa" einen Teil des darauf liegenden Gebäudes im Rahmen eines Leihvertrages zum Gebrauch überlassen. Verschiedene Nachbarn (Eigentümer, Stockwerkeigentümer und Mieter) beantragten, es sei der Einwohnergemeinde Luzern zu verbieten, in den Räumlichkeiten der Boa zwischen 23 und 7 Uhr Konzerte, Veranstaltungen mit Discomusik und Veranstaltungen mit Barbetrieb selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt sprach ein entsprechendes Verbot aus, und das Obergericht des Kantons Luzern wies den dagegen erhobenen Rekurs der Einwohnergemeinde Luzern ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde Luzern Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheids und Feststellung, dass die Besitzesschutzklage verwirkt sei, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es führte aus, dass Besitzesrechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Natur sind und der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- betragen muss. Ob dieser Wert hier erreicht ist, könne offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin in der Sache keinen Erfolg haben könne.
Das…