Erwägungen

Die X. AG betreibt in Pfäffikon/SZ eine große Badeanlage, bei der die Desinfektion des Badewassers mit Chlorgas erfolgt. Gestützt auf das Umweltschutzgesetz und die Störfallverordnung forderte das Amt für Feuer- und Zivilschutz des Kantons Schwyz die X. AG auf, eine quantitative Risikoermittlung vorzunehmen. Die daraufhin eingereichte Risikoermittlung kam zum Schluss, dass das mit der Lagerung des verflüssigten Chlorgases verbundene Risiko zu groß sei. Das Militär- und Polizeidepartement setzte der X. AG daraufhin Frist, um die erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.

Die X. AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen wurde. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die von der X. AG vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikominderung, insbesondere der Bau eines druckfesten Chlorraums, näher zu prüfen sind.

Das Verwaltungsgericht hatte die Machbarkeit und Verlässlichkeit dieser Maßnahmen als nicht nachvollziehbar erachtet. Das Bundesgericht sieht dies jedoch…