Art. 10 USG
Katastrophenschutz
1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2 Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
3 Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.
4 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Risikoermittlung gemäss Störfallverordnung (Art. 6 ff5 Zitierungen
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2Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10)4 Zitierungen
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3Abgeltung für Altlastensanierung3 Zitierungen
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4UVP-Pflicht bei Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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BVGerA-2997/20201 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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