Art. 10 USG

Katastrophenschutz

1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2 Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
3 Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.
4 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Risikoermittlung gemäss Störfallverordnung (Art. 6 ff
    · 08.01.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10)
    · 28.03.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgeltung für Altlastensanierung
    · 07.04.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    UVP-Pflicht bei Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage
    · 08.04.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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