Erwägungen

Am 2. März 1981 ernannte die Vormundschaftsbehörde des Bezirks Val-de-Ruz einen Vormund für das Kind Emilie X., Tochter von Catherine X. und Eric Y., geboren am 12. Mai 1980 in Neuenburg. Catherine X. legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass sie mit dem Vater, der das Kind am 28. April 1980 anerkannt hatte, zusammenlebe und beide auch ihr erstes Kind, geboren am 24. Oktober 1978, gemeinsam erziehen würden, für das kein Vormund ernannt worden sei. Sie sei weder auf Unterstützung noch auf Beratung angewiesen.

Catherine X. legte Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Vormundschaften des Kantons Neuenburg ein, die die Beschwerde am 1. Mai 1981 abwies. Anschließend erhob sie Beschwerde in Rechtssache beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der kantonalen Entscheidung und die Nichteinrichtung einer Vormundschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es kam zu dem Schluss, dass die kantonale Behörde Art. 309 Abs. 1 ZGB falsch angewendet hatte. Laut Gericht ist die Ernennung eines Vormunds nicht erforderlich, wenn ein außereheliches Kind vor oder bei der Geburt anerkannt wurde.

Tatsächlich war nach altem Recht die Ernennung eines Vormunds nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Frist für die Vaterschaftsklage abgelaufen war oder das Kind anerkannt oder legitimiert worden war. Obwohl Art. 309 Abs. 1 ZGB vorsieht, dass der Vormund die Mutter beraten und unterstützen soll, besteht seine Hauptaufgabe darin, die väterliche Abstammung festzustellen. Diese Aufgabe entfällt jedoch, wenn die Abstammung bereits durch Anerkennung geklärt ist.

I…