Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, dessen Einkommen von Fr. 2'194.-- ohne Kinderzulagen unter seinem Existenzminimum von Fr. 2'343.30 liegt. Dennoch wurde er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die gemeinsame Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft in seinem Beschluss vom 7. Mai 1996 willkürlich über die Praxis des Bundesgerichts hinweggegangen sei, wonach das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nicht angetastet werden darf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen müssen und ihr Inhalt durch das materielle Bundesrecht bestimmt wird. Dabei sind die Schranken des Rechts in der Hauptsache, also insbesondere die Bestimmungen von Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB, zu beachten.

Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet den Eheschutzrichter, die Unterhaltsbeiträge so festzusetzen, dass dem Unterhaltspflichtigen noch der Teil seines Einkommens verbleibt, den er zur Deckung seines Existenzminimums braucht. Diese Schranke der finanziellen Leistungskraft bildet für alle…