Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung der IV-Stelle Luzern sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Revision ihrer Invalidenrente aufgrund einer geringfügigen Änderung ihres Invaliditätsgrades.

Gemäß den Berechnungen der IV-Stelle erhöhte sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 59,45% auf 59,7%, was jedoch aufgrund der Rundungsregeln zu einem Anstieg der Rente von einer halben auf eine Dreiviertelsrente führen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste klären, ob eine solch geringfügige Änderung des Invaliditätsgrades, die sich aber rentenwirksam auswirkt, als "erheblich" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG anzusehen ist und damit eine Rentenrevision rechtfertigt.

Das Gericht führte aus, dass in der Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach Schwellenwerten bemessen wird, auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben kann, sofern sie zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt. Dabei kommt es nicht auf die absolute Größe der Änderung an, sondern darauf, ob sie rentenwirksam wird.

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