Erwägungen

Der Fall betrifft die Haftung und den Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach seiner Abberufung, wenn die Abberufung nicht im Handelsregister eingetragen wurde.

[F.] wurde 1967 zum Geschäftsführer der N. GmbH mit Kollektivzeichnungsrecht ernannt. Am 26. September 1977 kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag mit [F.] per 31. Dezember 1977. Obwohl [F.] nicht mehr als Geschäftsführer tätig war, blieb er im Handelsregister eingetragen. [F.] forderte daraufhin von der Gesellschaft für die Jahre 1978 bis 1981 ein Geschäftsführerhonorar von insgesamt Fr. 8'000.--. Die Klage wurde vom Kantons- und Obergericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Abberufung eines Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter ist, durch Gesellschaftsbeschluss analog zu den Regeln des Aktienrechts jederzeit möglich ist. Die Wirksamkeit der Abberufung hängt nicht davon ab, ob sie im Handelsregister eingetragen wurde.

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten nach seiner Abberufung setzt voraus, dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Schaden zu…