Art. 705 OR
1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.
2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 52 AHVG, Art. 104 und 105 Abs. 2 OG. - Die vom Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nach seiner Demissionserklärung für die Gesellschaft vorgenommenen Handlungen gehören zur Tatbestandsfeststellung, wog…14 Zitierungen
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2Haftung und Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach der Abberufung, wenn die Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Art. 932, 933, Art. 814 Abs. 3, Art. 754 ff. und Art…1 Zitierungen
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31 Zitierungen
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4Nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats0 Zitierungen
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5Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft0 Zitierungen
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6Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Vorratsaktien; Klage auf Aufhebung von Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 706 OR). 1. Zulässigkeit von Vorratsaktien (E. 4). 2. Der Verstoss gegen das Gesetz oder die S…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Massnahmen1 ZitierungenHE200208· 24.06.2020 · 1 Zitierungen
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Befehl0 ZitierungenHG190174· 07.12.2022 · 0 Zitierungen
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Forderung aus Arbeitsverhältnis / Forderung aus Persönlichkeitsverletzung0 ZitierungenZKBER.2020.42· 31.03.2021 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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