Erwägungen
Furler war ab 1. Januar 1982 einziger Verwaltungsrat der Firma [M. AG], einer Tochtergesellschaft der Firma A. Holding AG. Am 6. September 1982 legte er dieses Mandat mit sofortiger Wirkung nieder, die Publikation im Handelsregister erfolgte jedoch erst am 22. Februar 1983. Am 10. März 1983 fiel die Firma [M. AG] in Konkurs, und am 21. April 1983 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Dabei kam die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit einer Beitragsforderung von Fr. ... zu Verlust.
Mit Entscheid vom 7. Februar 1985 hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse im Wesentlichen gut, woraufhin Furler Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob Furler als einziger Verwaltungsrat der Firma [M. AG] für die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge schadenersatzpflichtig ist. Es kam zum Schluss, dass Furler trotz Delegation gewisser Funktionen an Dritte als einziger Verwaltungsrat die Verantwortung für die Kontrolle der Beitragszahlungen nicht delegieren konnte. Sein Argument, er habe keinen Einblick in Buchhaltung und Zahlungsverkehr gehabt, wurde vom Bundesgericht als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Allerdings wurde Furler nur für die Beiträge bis zu…