Erwägungen

Der Notar [L.] verstarb am 10. September 1964. Seine Erbschaft wurde von seinen Erben, seinem Sohn und seiner Tochter, unter Vorbehalt des Inventars angenommen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherungskasse hat ihre Forderung auf persönliche Beiträge von [L.] für das Jahr 1964 im Rahmen des Inventarverfahrens nicht angemeldet, obwohl sie vom Tod und dem laufenden Verfahren Kenntnis hatte.

Im Jahr 1969 hat die Kasse die persönlichen Beiträge von [L.] für die ersten neun Monate des Jahres 1964 festgesetzt und versucht, diese von den Erben einzutreiben. Die Erben haben diese Forderung bestritten, da sie ihrer Ansicht nach im Inventarverfahren nicht fristgerecht angemeldet worden war und daher erloschen sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet, dass die Kasse für die Nichtanmeldung ihrer Beitragsforderung im Inventarverfahren nicht entschuldbar war. Obwohl sie noch nicht über die endgültige Steuerfestsetzung verfügte, hätte sie eine vorläufige Anmeldung vornehmen müssen, da ihr die provisorische Veranlagung für die 12. Periode bereits bekannt war und sie keinen Grund hatte, eine wesentliche Änderung der Einkünfte des Verstorbenen zu erwarten.

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