Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Ablehnung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für X. in einem Verfahren zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Die kantonale Psychiatrische Gerichtskommission hatte das Gesuch von X. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung abgelehnt, dass die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen worden sei.
X. erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 397f Abs. 2 ZGB der Richter im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand bestellt. Eine Verletzung dieser Bestimmung könne mit Berufung gerügt werden.
Im vorliegenden Fall sei Art. 397f Abs. 2 ZGB jedoch gar nicht strittig, da X. bereits seit Anfang Januar 1987 einen frei gewählten Rechtsbeistand habe. Es gehe einzig darum, wer diesen Rechtsbeistand honorieren solle.
Das Bundeszivilrecht sehe nicht vor, dass der gemäß Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellte Rechtsbeistand in jedem Fall auf Kosten des Gemeinwesens tätig werden müsse. Eine solche Lösung wäre in Fällen, in denen zur Entschädigung des frei gewählten Rechtsvertreters ausreichend…