Erwägungen

Dr. med. A., geboren 1950, arbeitete seit den 1990er Jahren bis zu ihrer Pensionierung per Ende August 2014 als angestellte Anästhesieärztin am Bezirksspital V. und wohnte ab 1995 in U. ZH. Für die Perioden 2004 bis 2012 reichte sie trotz Mahnung keine Steuererklärung ein und wurde für die Staats- sowie die direkte Bundessteuer jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen veranlagt. Im November 2014 ersuchte A. beim Kantonalen Steueramt Zürich um Revision der rechtskräftigen Veranlagungen 2004 bis 2012.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ermessenseinschätzungen ab der Periode 2006 nichtig sind. Die Veranlagungsbehörde hatte ihre Untersuchungspflicht und ihre Verpflichtung, die Einschätzungen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen, in krasser Weise verletzt. Obwohl ihr spätestens nach der ersten Lohnpfändung im Dezember 2006 bekannt war, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin deutlich unter den…