Erwägungen
Der 1941 geborene, bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete E. arbeitete ab Mitte März 2004 im Zwischenverdienst als Dachdecker bei G., welcher nebst seinem Landwirtschaftsbetrieb auch eine Dachdecker- und Spenglerei führt. Am 3. September 2004 stürzte E. bei Dachdeckerarbeiten und zog sich dabei tödliche Verletzungen zu. Der Betrieb meldete das Ereignis am 9. September 2004 der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz). Diese leitete die Unfallmeldung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weiter, da das Dachdeckerunternehmen für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei, sondern in den Tätigkeitsbereich der SUVA falle.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 78a UVG das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei Streitigkeiten zwischen Versicherern über die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) eine Verfügung zu erlassen hat. Das BAG hatte in der vorliegenden Sache zunächst nicht auf das Begehren der SUVA eingetreten, da es der Ansicht war, zwischen der Firma G. und der Allianz bestehe für den Betriebsteil Dachdeckungen kein UVG-Versicherungsverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache an das BAG zurück, damit dieses über das Begehren der SUVA materiell entscheide.
Das Bundesgericht bestätigt, dass das BAG verpflichtet ist, in einem Verfahren nach Art. 78a UVG zu entscheiden, welcher Versicherer für die Leistungen nach dem UVG zuständig ist. Es kann nicht mit einem Nichteintretensentscheid die Sache erledigen, wenn zwischen den Versicherern ein negativer Kompetenzkonflikt besteht.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Allianz führt das Bundesgericht aus, dass ein Versicherungsverhältnis nach Art. 59…