Erwägungen

[A.] ist Wohnsitzinhaber in U./BE und nicht unternehmerisch tätig. Von 2011 bis 2012 rechnete ihm die Billag AG als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr inklusive Mehrwertsteuer von 2,5% in Rechnung. [A.] zahlte die Gebühr inklusive Mehrwertsteuer.

In früheren Entscheiden hatte das Bundesgericht festgestellt, dass die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr keiner objektiven Mehrwertsteuerpflicht untersteht. [A.] ersuchte die Billag AG 2015 um Rückerstattung der seit 2007 bezahlten Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 45.35. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete das BAKOM zur Rückerstattung.

Das UVEK, vertreten durch das BAKOM, erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum bis Ende 2009 auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Mehrwertsteuer zwar aufgrund eines Verstosses gegen das Mehrwertsteuerrecht erhoben wurde, die Überwälzung auf den Gebührenpflichtigen aber nicht rechtsgrundlos erfolgte. Das BAKOM war verpflichtet, die Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abzuliefern, auch wenn die Erhebung der Empfangsgebühr bundesrechtswidrig war.

Zwar bestand kein qualifizierender mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen BAKOM und Gebührenpflichtigen, aber aufgrund des unrichtigen oder unberechtigten…