Erwägungen

In diesem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts ging es um die Frage, ob die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung zusätzlich zu berücksichtigen ist oder bereits im Pauschalansatz enthalten ist. Die Beschwerdeführerin hatte einen Rechtsvertreter, dem eine Entschädigung für das Verfahren zugesprochen wurde.

Das Bundesgericht entschied, dass bei Einreichung einer detaillierten Kostennote mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer, die Parteientschädigung um den Mehrwertsteuerbetrag erhöht werden muss. Dies, da die Mehrwertsteuer die Aufwendungen des Anwalts steigert und zu einer Minderung seines Einkommens führt, wenn sie nicht überwälzt werden kann. Eine Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer wäre daher eine willkürliche Reduktion der Entschädigung.

Anders verhält es sich, wenn eine Entschädigung in einem Gesamtbetrag zugesprochen wird. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer im Betrag pauschal enthalten und nicht zusätzlich zu vergüten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 134 OG in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unentgeltliche Verbeiständung konnte der Beschwerdeführerin jedoch gewährt werden, da ihre Bedürftigkeit aktenkundig war, die Beschwerde nicht als aussichtslos galt und eine Vertretung geboten war.

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