Erwägungen

F. (geboren 1941) führt seit 1964 ein eigenes Coiffeurgeschäft. 1987 erlitt er einen Skiunfall mit einer Schulterdistorsion. 1996 nahmen die damit zusammenhängenden Beschwerden zu, sodass er sich 1997 einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion unterziehen musste. Ab Januar 1997 war er zu 100% und ab Mai 1997 zu 50% arbeitsunfähig. F. beantragte 1998 eine Invalidenrente, die von der IV-Stelle und der Rekurskommission abgelehnt wurde.

Erwägungen

1. Die ausserordentliche Methode zur Invaliditätsbemessung ist hier anwendbar, da invaliditätsfremde Faktoren wie Strukturänderungen im Coiffeurgewerbe und Abschreibungen das Geschäftsergebnis beeinflussten und daher nicht ohne Weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann.

2. Gemäss ärztlichen Berichten ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50% als Coiffeur und 100% in der Betriebsleitung auszugehen. Der Beschwerdeführer verwendete vor der Gesundheitsbeeinträchtigung 75% seiner Arbeitszeit für die Coiffeurtätigkeit und 25% für die Betriebsleitung.

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