Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob auf das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste das Bundesrechtspflegegesetz (OG) oder das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Anwendung findet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 KVG das VwVG anwendbar ist.

Der Beschwerdeführer A. wandte sich gegen eine Entscheidung des Bundesamts für Sozialversicherung und erhob Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste. Diese Kommission ist gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen eine der eidgenössischen Rekurskommissionen, für deren Verfahren grundsätzlich das VwVG gilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 KVG, der das Bundesrechtspflegegesetz als anwendbar erklärt, eindeutig ist. Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, dass es sich um ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers handelt.

In der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege von 1991 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Zuständigkeit, Organisation, Verfahren und Stellung der eidgenössischen Rekurskommissionen einheitlich im VwVG geregelt werden sollen. Entsprechend wurden die Art. 71a-d in das VwVG…