Sachverhalt

Die Securitas AG schloss mit dem Bundesamt für Migration (BFM) eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen in Asylunterkünften ab. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mitarbeitern der Securitas AG und einem Asylbewerber. Der Asylbewerber beantragte Schadenersatz und Genugtuung von der Securitas AG und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Securitas AG informierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), dass sie sich als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation erachte und daher über das Schadenersatzbegehren verfügen müsse. Das EFD verfügte, dass der Bund die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht übernehmen müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Securitas AG ab. Die Securitas AG erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und wiederholte den Antrag. Das Bundesgericht hat den Fall öffentlich beraten und die Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Securitas AG eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation i.S.v. Art. 19 VG ist. Es stellte fest, dass die Gewährleistung von Sicherheit in einer vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes zu qualifizieren ist. Die Rahmenvereinbarung zwischen der Securitas AG und dem BFM umfasst Aufgaben wie Kontrollen, Personendurchsuchungen oder den Umgang mit renitenten Personen, gegebenenfalls sogar unter Waffeneinsatz.

Das Gericht prüfte, ob die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene Aufgabenübertragung auf eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage gestützt werden kann. Es stellte fest, dass die damals in Kraft stehenden Bestimmungen des AsylG und des BWIS keine…