Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob ein Liquidationsgewinn von CHF 801'101.-- als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers D.S. zu qualifizieren ist. D.S. gehörte als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft an, aus deren Verkauf einer Liegenschaft ihm dieser Gewinnanteil zufloss.

Die Ausgleichskasse des Grosshandels hatte auf Basis der Wehrsteuermeldung das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 1972 und 1973 berechnet und entsprechende Beitragsverfügungen erlassen. D.S. erhob Beschwerde gegen den Einbezug des Liegenschaftsgewinns ins beitragspflichtige Einkommen, doch wurde seine Beschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Ausgleichskassen zwar grundsätzlich an die Angaben der Steuerbehörden über das massgebende Erwerbseinkommen gebunden sind, jedoch ohne Bindung an die Steuermeldung selbständig beurteilen können, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist.

Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend geklärt hat. Insbesondere hat sie nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs tatsächlich Teilhaber der Immobilienkollektivgesellschaft war, was…