Erwägungen
Am 12. Mai 1982 fuhr S. mit seinem Auto auf der Kantonsstraße von Collombey in Richtung Monthey, als er Frau O. erfasste, die auf einem Fussgängerübergang eine Fahrbahn überquerte. Frau O. wurde schwer verletzt und musste 5 Monate lang im Spital behandelt werden. Ihre Gesamtinvalidität wurde auf 80% eingestuft.
Die Untersuchungen und Gutachten ergaben, dass Frau O. zum Zeitpunkt des Zusammenpralls 2-2,5 m vom Strassenrand entfernt war und ohne nach links zu schauen losgerannt war, während sich das Auto von S., das sich normal rechts auf der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h bewegte, in einem Abstand von 13,9-21,2 m vom Aufprallpunkt befand. S. hatte vor der Kollision, die 1-1,38 s später eintrat, nicht gebremst.
Frau O. erhob Klage gegen die Versicherung X., den Haftpflichtversicherer des Halters S. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Fahrer S. keine Schuld traf, da er keine konkreten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten des Fussgängers hatte. Obwohl der Fussgänger Vortritt hat, kann der Fahrer davon ausgehen, dass dieser den Vortritt nicht in Anspruch nimmt, wenn sich sein Fahrzeug in einem solchen Abstand befindet, dass er nicht mehr rechtzeitig anhalten kann.
Das Gericht befand, dass die verspätete Reaktion von S. von 0,2-0,6 s innerhalb der von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen lag, die eine halbe Sekunde Unaufmerksamkeit nicht als Fahrlässigkeit einstuft.
Hingegen sah das Gericht das Verhalten von…