Erwägungen
Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde in Rechtssachen, die ein Vater gegen ein Urteil des kantonalen Gerichts eingelegt hatte, das ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das Jahr vor der Volljährigkeit seines Sohnes verurteilt hatte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass seit April 1995 der Unterhalt des Sohnes von den Sozialdiensten übernommen wurde, die ihm monatlich zwischen 1'400 und 1'700 Franken zahlten. Gemäß Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dann auf die öffentliche Körperschaft über mit allen damit verbundenen Rechten. Der Sohn ist daher für diesen Zeitraum nicht mehr berechtigt, gegen seinen Vater vorzugehen, da die Leistungen der Sozialdienste seinen Unterhalt vollständig abdecken.
Darüber hinaus hatte der Sohn von September 1994 bis April 1995 auch freiwillige Beiträge von Dritten (F. und J.) erhalten. Laut Bundesgericht haben diese Dritten den Vater in Höhe ihrer Leistungen von seiner Unterhaltspflicht befreit, ohne jedoch in die Rechte des Sohnes einzutreten. Der Sohn ist daher auch für diesen Zeitraum nicht berechtigt, gegen seinen Vater vorzugehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das Jahr vor der Volljährigkeit des Sohnes verurteilt hat. Die Klage des Sohnes wird daher abgewiesen.
Die Entscheidung stützt…