Erwägungen

Am 18. September 1998 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Lausanne die Beschlagnahme der Konten von Frau S. bei der Bank X. in Lausanne an. Das Betreibungsamt Lausanne-West forderte die Bank unter Androhung der in Art. 292 StGB vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen auf, innerhalb einer Frist bis zum 19. Oktober 1998 über den Umfang der Beschlagnahme Auskunft zu erteilen.

Die Bank bestritt diese Aufforderung, da sie der Ansicht war, dass sie erst dann zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, wenn die Beschlagnahmeanordnung rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Ihre Rechtsmittel wurden von den kantonalen Instanzen abgelehnt, woraufhin sie das Bundesgericht anrief.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab dem Rekurs der Bank teilweise statt. Es entschied, dass die Auskunftspflicht des Drittinhabers beschlagnahmter Vermögenswerte erst am Ende der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsteht. Diese Lösung soll unnötige Beeinträchtigungen der Geheimhaltungspflicht der Banken vermeiden und berücksichtigt die Unterschiede zwischen der Vollstreckung der Beschlagnahme und der Pfändung.

Hinsichtlich…